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Arbeitslosengeld II und Kapitallebensversicherung

Urteil des BSG vom 14. September 2005
B 11a/11 AL 71/04
R
Pressemitteilung des BSG

Das Bundessozialgericht fällte ein interessantes Urteil zur Heranziehbarkeit bereits bestehender Lebensversicherungsverträge bei Bezug von staatlichen Unterstützungsleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld II. Konkret besagt die Entscheidung, dass Empfänger von Arbeitslosengeld II eine bestehende Kapitallebensversicherung verpflichtend verwerten müssen, sofern deren Rückkaufswert über der gesetzlichen Freibetragsgrenze liegt. In diesem Zusammenhang besonders von Bedeutung ist die Einschätzung des Bundessozialgerichts, dass eine Auflösung mittels Versicherungsrückkauf selbst dann obligat ist, wenn die Versicherungssumme innert weniger Jahren fällig wird und der Rückkaufswert deutlich unter der zu erwartenden Versicherungssume liegt, wodurch sich erhebliche finanzielle Nachteile für den Betroffenen ergeben.

 
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