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Hauptberuflich selbstständige Tätigkeit

Nach § 5 (5) SGB V ist derjenige nicht versicherungspflichtig, der hauptberuflich selbstständig tätig ist. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit sind in der Ausübung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, im Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, in der Verfügungsmöglichkeit bezüglich der eigenen Arbeitskraft, im Tragen des Unternehmensrisikos sowie in der freien Gestaltbarkeit von Tätigkeit und Arbeitszeit zu sehen.

Das Erlöschen der Versicherungspflicht kommt wohlgemerkt nicht dadurch zustande, dass eine selbstständige Tätigkeit an sich ausgeübt wird, diese muss vielmehr den Haupterwerb des Betreffenden darstellen. Als Haupttätigkeit ist diejenige zu werten, welche den deutlich überwiegenden Teil der Arbeitskraft und des Gesamteinkommens im Sinne des § 16 SGB IV darstellt. Grundsätzlich von einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit auszugehen ist dann, wenn der Selbständige mindestens einen mehr als nur geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer eingestellt hat.

 
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