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Hierunter versteht man die im deutschen Sozialversicherungsrecht gebräuchliche Grenzgröße, bis zu welcher - dem jeweiligen Zweig der Sozialversicherung entsprechend - eine Beitragserhebung stattfindet. Es handelt sich also um eine genau fixierte Einkommensgrenze, bis zu welcher die Sozialversicherungsbeiträge ansteigen. Erhöht sich die Bemessungsgrundlage weiter erfolgt keine weitere Beitragserhöhung. Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen wird jedes Jahr von der Bundesregierung für die Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Kranken- und Pflegeversicherung festgelegt. Die Anpassung erfolgt um mit dem Anstieg der Bruttolohn- und -gehaltssumme eines durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmers Schritt zu halten. Als Vergleichsmaßstab dienen die Werte des vergangenen und des vorvergangenen Kalenderjahrs. Die Beitragsbemessungsgrenze wird oft mit der Versicherungspflichtgrenze verwechselt. Dies hat seinen Ursprung darin, dass die Grenzen der Beitragserhöhung für Sozialversicherungsbeiträge und der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung lange identisch waren. Aufgrund der finanziell schwierigen Situation des gesetzlichen Krankenversicherungssystems wurde im Jahr 2003 eine Auftrennung der beiden Grenzbeträge vorgenommen, um den Versichertenkreis für die GKV zu erhöhen und die Möglichkeiten zum Wechsel in eine private Alternative einzuschränken. Wie sich aus der beschriebenen Zielsetzung leicht erkennen lässt liegt die Jahresarbeitsentgeltgrenze höher als die der Beitragsbemessung.
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