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Ausserordentliche Kündigung

Sowohl von Seiten des Versicherungsanbieters als auch von Seiten des Versicherungsnehmers kann es Umstände geben welche eine ausserordentliche Kündigung rechtfertigen oder auch notwendig machen. Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag beispielsweise kündigen bei Eintritt einer Gefahrerhöhung, bei einer Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer, bei Nichtzahlung der Prämie oder bei eigenem Konkurs. Die Frist für das Aussprechen einer ausserordentlichen Kündigung beträgt im Normalfall 1 Monat und beginnt mit Kenntnis der geänderten Umstände. Der Versicherungsnehmer seinerseits kann im Sachversicherungsbereich beispielsweise bei einer Veräusserung der versicherten Sache, bei Eintritt eines Schadenfalles oder bei einer Prämienerhöhung gemäss Beitragsanpassungsklausel sein Kündigungsrecht in Anspruch nehmen.

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