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Wenn im Versicherungsbereich von Abtretungen gesprochen wird so spielt der §398 des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB eine wichtige Rolle. Dieser regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Fall, dass der Versicherungsnehmer ihm zustehende Rechte an jemand anderen abtritt (überträgt). Ab diesem Zeitpunkt steht der anderen Partei das Gestaltungsrecht sowie der Anspruch auf die vertragsgemäßen Leistungen zu. Grundsätzlich ist in jedem Falle darauf zu achten eventuelle Abtretungen dem Versicherer in schriftlicher Form anzuzeigen, da sie ansonsten unwirksam sind.
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