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Keine Beschränkung für Hartz IV Empfänger auf PKV-Basistarif

Wer ist schon davor gefeit aus Gründen, die er nicht selbst zu verantworten hat, in eine soziale "Schieflage" zu geraten? Wahrscheinlich niemand! Denn ob Arbeitslosigkeit, zumeist unverschuldet, Krankheit oder Unfall, in all diesen Fällen kann es ganz schnell geschehen, dass ein bisher stets in der Mitte der Gesellschaft stehender Mitbürger, ganz an den Rand gedrängt wird. Zumeist sind dann fatale Folgen für die gesamte persönliche wirtschaftliche Situation gegeben. Wenn dann auch noch Familie da ist, Kinder welche auch ihren Anteil am gesellschaftlichen Leben beanspruchen und für Schule und Freizeit eben ganz einfach ein gewisser Finanzbedarf besteht, dann kann es für alle Betroffenen eine sehr, sehr harte Zeit werden.

Beschränkungen im Krankheitsfall?
Grundsätzlich sind ja zumindest die Lebenshaltung, die Kosten für Unterkunft und Nebenkosten durch die Leistungen der ARGE abgesichert, aber wie sieht es mit der Leistung im Krankheitsfall aus? Wenn bisher die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse gegeben war, ist ein "Umstieg" unproblematisch, die Beiträge werden vom Leistungsträger komplett übernommen. Aber wie verhält es sich bei ehemals privat Versicherten, welche als Hartz IV Empfänger plötzlich ihr karges Dasein fristen müssen? Zunächst gab es hier viele Unklarheiten und von gesetzgebender Seite waren die Rechtsverhältnisse sehr schwammig definiert. Denn grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass ein privater Krankenversicherungstarif eben auch eine entsprechende Beitragszahlung erfordert. Unabhängig davon, dass die PKV ungleich bessere Leistungen im Krankheitsfall bietet!

Wie sieht es jetzt aber tatsächlich im Falle eines aus einem bisher privat Versicherten in Hartz IV "gerutschten" Arbeitssuchenden aus?
In der privaten Krankenversicherung gibt es seit geraumer Zeit den sogennannten Basistarif, dieser Tarif umfasst die identischen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen und muss von den Versicherungen mit Basisleistungen und einem Basisbeitrag angeboten werden. Somit behält der privat Versicherte auch in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten und speziell im Fall der Arbeitslosigkeit, im Basistarif weiterhin das gewohnte Versicherungsniveau wie bisher bei, allerdings eben mit abgespeckten Leistungen.

Wird der KV-Beitrag von der Leistungsstelle voll übernommen?
Wie verhält es sich aber, gerade im Fall der Hartz IV Situation, mit dem Beitrag? Hier wurde jetzt endgültig, auch von sozialgerichtlicher Seite eine hieb- und stichfeste Definition und dadurch Rechtssicherheit geschaffen, wie www.privatekrankenversicherung.org berichtet. Hartz IV Empfänger unterliegen im Basistarif der PKV keiner Beschränkung. Im Klartext heißt dies, dass der Leistungsempfänger nach SGB II keinen Einschränkungen mehr unterliegt und für den Hilfbedürftigen in jedem Fall die halbe Beitragsleistung zu gewähren ist, wenn er im Basitarif versichert ist. Somit kann auch die Befürchtung einer eventuell eintretenden "Bedarfsunterdeckung" getrost ad Acta gelegt werden. Dasselbe gilt übrigens auch für die Pflegeversicherung! Der Vollständigkeit halber wäre hier noch anzufügen, dass für Hartz IV Leistungempfänger/Arbeitssuchende, auch wenn sie nicht in den Basistarif wechseln, sondern im Normaltarif verbleiben möchten, auch für diesen Tarif höchstens der halbierte Beitrag für den Basistarif gewährt werden kann.

Fazit
Somit ist jetzt endlich für Leistungsempfänger nach Hartz IV, als auch für die Sozialgerichtsbarkeit, welche ohnehin schon an den Grenzen ihrer Belastbarkeit angelangt ist, eine weitere Lücke in Sachen Rechtssicherheit geschlossen worden.

 

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